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   LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15   

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https://dejure.org/2015,44192
LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15 (https://dejure.org/2015,44192)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 5 Sa 463/15 (https://dejure.org/2015,44192)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. August 2015 - 5 Sa 463/15 (https://dejure.org/2015,44192)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, ist für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach einem Betriebsübergang passivlegitimiert (vgl. BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 33, zitiert nach juris).

    Erforderlich ist dazu aber, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorrübergehend stillzulegen (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37, zit. nach juris; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn 29, zitiert nach juris; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn 26, zitiert nach juris).

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich um neue Aufträge bemüht und gleichwohl wegen einer Betriebsstilllegungsabsicht kündigt (vgl BAG 21.5.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn 52, zit. nach juris; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37; BAG 29.9.2005 - 8 AZR 647/04 Rn. 24, zit. nach juris).

    Es kommt dann nur ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (vgl. BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37; BAG 29.09.2005 - 8 AZR 647/04 - Rn 24, zit. nach juris).

    Ferner muss die geplante Maßnahme zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben, dass heißt, aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung muss davon auszugegangen werden können, bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist werde mit einiger Sicherheit der Eintritt der die Entlassung erforderlich machenden Stilllegung gegeben sein (vgl. BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 38; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn 27, zitiert nach juris).

    Trägt der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben habe, und kommt es zu einer baldigen Wiedereröffnung bzw. nahtlosen Fortsetzung durch einen Betriebserwerber, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedereröffnung bzw. Veräußerung nicht bereits voraussehbar oder gar geplant war (vgl. zum Vorstehenden BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 41, zitiert nach juris).

    Gegen den endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung spricht dies aber nicht (vgl. dazu nochmals: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37, zitiert nach juris; BAG 29.09.2005 - 8 AZR 647/04 - Rn 24, zit. nach juris).

    Ein Arbeitgeber, der eine Betriebsveräußerung bzw. - fortführung beabsichtigt, wird keine langfristigen Geschäftsbeziehungen über die Nutzungsüberlassung wichtiger Betriebsmittel kündigen (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 51, zitiert nach juris; BAG 19.6.1991 - 2 AZR 127/91 - Rn 21, zit. nach juris).

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. BAG 22.1.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn 17, zit. nach juris).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. BAG 22.1.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn 16, zit. nach juris).

    Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) stellt ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. BAG 22.1.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn 18, zit. nach juris).

    Für das Merkmal "durch Rechtsgeschäft" ist nicht erforderlich, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann durch Einschaltung eines Dritten, wie zB des Eigentümers oder Verpächters, erfolgen(vgl. BAG 22.1.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn 19, zit. nach juris).

    Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl BAG 22.01.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn 20, zit. nach juris).

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv § 613 a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.3.2001 liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. BAG 19.3.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn 16, zit. nach juris).

    Zu diesen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und deren vorhandene Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferanten sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. z. B. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 107/10 - Rn 35, zit. nach juris; BAG 18.3.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn 18, zit. nach juris).

    Es handelt sich um Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung, die nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl. BAG 19.3.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn 18, zit. nach juris).

    Grundsätzlich sind sachliche Betriebsmittel wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 27, zitiert nach juris).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Zu prüfen ist also nur, ob der vorgetragene Kündigungsgrund einer beabsichtigten Stilllegung die Kündigung sozial rechtfertigt (vgl BAG 16.5.2002 - 8 AZR 319/01 - Rn 64, zit. nach juris).

    Nicht ausreichend ist es, wenn er ohne ihm anzugehören, lediglich Tätigkeiten für den übertragenden Betriebsteil verrichtet hat ( z.B. BAG 16.5.2002 - 8 AZR 319/01 - Rn 98, zit. nach juris).

    Zu diesem Gründen gehört die auf eine Stilllegung des Betriebes gestützte Kündigung (z.B. BAG 16.5.2002 - 8 AZR 319/01 - Rn 82, zit. nach juris).

    Bei der vom Kläger nach dem Antrag zur Entscheidung gestellten Frage geht es aber lediglich um die Feststellung einer Rechtsfolge (vgl. dazu BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - Rn. 49, zitiert nach juris).

  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 647/04

    Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich um neue Aufträge bemüht und gleichwohl wegen einer Betriebsstilllegungsabsicht kündigt (vgl BAG 21.5.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn 52, zit. nach juris; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37; BAG 29.9.2005 - 8 AZR 647/04 Rn. 24, zit. nach juris).

    Es kommt dann nur ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (vgl. BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37; BAG 29.09.2005 - 8 AZR 647/04 - Rn 24, zit. nach juris).

    Gegen den endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung spricht dies aber nicht (vgl. dazu nochmals: BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37, zitiert nach juris; BAG 29.09.2005 - 8 AZR 647/04 - Rn 24, zit. nach juris).

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Von einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt bestanden hat (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22, zitiert nach juris).

    Demgegenüber ist Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestehenden Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, zitiert nach juris).

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 107/10

    Betriebsübergang - Arztpraxis

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Zu diesen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und deren vorhandene Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferanten sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. z. B. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 107/10 - Rn 35, zit. nach juris; BAG 18.3.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn 18, zit. nach juris).

    Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen, der neue Betriebsinhaber die Betriebsführung aufnehmen (vgl. BAG 22.06.2011 - 8 AZR 107/10 - Rn 36, zitiert nach juris).

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Erforderlich ist dazu aber, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorrübergehend stillzulegen (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37, zit. nach juris; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn 29, zitiert nach juris; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn 26, zitiert nach juris).

    Ferner muss die geplante Maßnahme zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben, dass heißt, aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung muss davon auszugegangen werden können, bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist werde mit einiger Sicherheit der Eintritt der die Entlassung erforderlich machenden Stilllegung gegeben sein (vgl. BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 38; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn 27, zitiert nach juris).

  • BAG, 13.06.2006 - 8 AZR 271/05

    Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Eine Stilllegungsabsicht liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber zwar nicht beabsichtigt, den Betrieb zu veräußern, er aber Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat, die dafür sprechen, dass ein Dritter aufgrund eigenen Willensentschlusses den Betrieb übernehmen und fortführen wird (vgl BAG 13.6.2006 -8 AZR 271/05 - Rn 21).

    Denn nach den Planungen war nicht beabsichtigt, dass die Beklagte zu 2) aufgrund eigenen Willensentschlusses den Betrieb übernehmen wird (vgl nochmals BAG 13.6.2006 - 8 AZR 271/05 - Rn 21, zit. nach juris).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15
    Die Stilllegung des gesamten Betriebes, eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (vgl. z. B. BAG 21.5.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn 51, zit. nach juris; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn 28, zit. nach juris).

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich um neue Aufträge bemüht und gleichwohl wegen einer Betriebsstilllegungsabsicht kündigt (vgl BAG 21.5.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn 52, zit. nach juris; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn 37; BAG 29.9.2005 - 8 AZR 647/04 Rn. 24, zit. nach juris).

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 493/96

    Betriebsveräußerung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

  • LAG Düsseldorf, 27.10.1999 - 4 Sa 816/99

    Betriebsübergang: Eishockeyproficlub - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • LAG Hamm, 24.04.1990 - 3 TaBV 56/90

    Sprecherausschuss: Wahl - einstweiliger Rechtsschutz bei Fehlerhaftigkeit der

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.04.2000 - 3 Sa 607/99

    Ordentliche Kündigung eines Berufssportlers; Nachträgliche handschriftliche

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